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Lexikon: Auflassungsvormerkung

Welche Rechte sind mit der Auflassungsvormerkung verbunden?

  • Der Verkäufer kann den Kauf nicht rückgängig machen
  • Eine Belastung (z.B. Grundschuld, ...) ist ohne Zustimmung des Käufers nicht mehr möglich.
  • Gläubiger des Verkäufers haben keinen Zugriff mehr auf das Objekt. Auch bei Insolvenz des Verkäufers, muss der Kaufvertrag wie vereinbart abgewickelt werden.

Entstehen für die Auflassungsvormerkung zusätzliche Kosten?
Ja, das Grundbuchamt verlangt ca. 0,25% des Kaufpreises als Gebühr. Welche Gebühren genau anfallen kann Ihnen nur das zuständige Grundbuchamt und der zuständige Notar mitteilen!

Kann eine Auflassungsvormerkung rückgängig gemacht werden?
Ja, das ist aber nur mit Zustimmung des Käufers möglich. In der Regel ist dies nur der Fall, wenn z.B. die Finanzierung geplatzt ist und der Kaufvertrag nicht vollzogen werden kann.
 

Rechtliche Grundlage für die Auflassungsvormerkung ist §883 des BGB



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