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Lexikon: Beschlusssammlung

Der Verwalter ist laut §24 Abs. 7 des Wohnungseigentumsgesetzes zur Führung der Beschlusssammlung verpflichtet. Aus der Beschlusssammlung gehen alle Beschlüsse und die eventuell dazu gehörenden Urteile hervor. Aus der Beschlusssammlung geht auch Ort und Datum des Beschlusses und seiner Verkündung hervor. Auch der Beschluss zur Annahme eines gerichtlichen Vergleichs gehört in die Beschlusssammlung.

Was gehört nicht in die Beschlusssammlung?
Nicht in die Beschlusssammlung gehören z.B. die Diskussionen in der Eigentümerversammlung die nicht in einer Abstimmung über einen Beschluss enden. Ebenso gehören z.B. auch die Tagesordnungspunkte wie "Begrüßung" oder "Bericht" nicht in die Sammlung.

Sind auch mitlerweile nicht mehr gültige oder abgelehnte Beschlüsse in der Sammlung zu finden?
Ja, auch Beschlüsse die durch neuere Beschlüsse ungültig geworden sind, verbleiben mit entsprechendem Vermerk in der Beschlusssammlung. Ebenso werden auch abgelehnte Anträge in der Beschlusssammlung aufgenommen. Auch die Beschlüsse die von einem Gericht aufgehoben wurden, verbleiben in der Sammlung. Diese Beschlüsse erhalten aber einen Vermerk mit der Urteilsformel der gerichtlichen Entscheidung.

Die Beschlusssammlung ist seit dem 01.07.2007 rechtsverbindlich zu führen. Jeder Eigentümer hat das Recht, in die Beschlusssammlung einzusehen.



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