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Lexikon: Verwalterzustimmung

Unter der Verwalterzustimmung versteht man die Zustimmung zu einem Kaufvertrag. Nach Abschluss des Kaufvertrags beim Notar, holt dieser die Zustimmung vom Verwalter ein. Die Zustimmung ist gesetzlich in §12 "Veräußerungsbeschränkung" des Wohnungseigentumsgesetz geregelt.

Die Verwalterzustimmung ist nicht in jeder Teilungserklärung vorgesehen! Die Zustimmung kann ersatzweise auch durch Beschluss der Eigentümergemeinschaft erfolgen. Diese kann die Zustimmungserfordernis auch dauerhaft aufheben. Die nachträgliche Einführung einer Verwalterzustimmung kann nur durch eine Vereinbarung (einstimmig!) erfolgen.

Der Verwalter darf die Zustimmung nur dann verweigern, wenn wichtige Gründe in der Person des Erwerbers dies erfordern. Gründe wären hier z.B. wenn der Verwalter annehmen muss, dass der Erwerber seine Pflichten gegenüber den anderen Eigentümern oder der Gemeinschaft nicht erfüllen kann. Ein weiterer Grund wäre auch gegeben, wenn der neue Eigentümer, als bisheriger Mieter in der Anlage, permanent gegen die Hausordnung verstoßen hat.

Bei der Zustimmung bzw. Verweigerung der Zustimmung, darf der Verwalter Gründe die in der Person des Verkäufers liegen, nicht berücksichtigen. So dürfen z.B. noch offene Umlagen nicht zur Verweigerung führen.

Wichtiger Hinweis:
Die Verwalterzustimmung muss notariell beglaubigt werden.
Damit ein Verwalter diese Zustimmung abgeben darf, muss er korrekt bestellt worden sein. Dies erfolgt durch die notarielle Beglaubigung des Versammlungsprotokolls in dem der Verwalter bestellt wurde.



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