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Lexikon: Einberufung Eigentümerversammlung

Wer darf die Eigentümerversammlung (ETV) einberufen?
In der Regel ist der Verwalter für die Einberufung zuständig. Gibt es keinen Verwalter, ist der Verwaltungsbereit für die Einberufung zuständig. Sollte sich der bestellte Verwalter pflichtwidrig weigern, ist ebenfalls der Beirat zur Einberufung berechtigt.

Wie muss eingeladen werden?
Laut Gesetz ist nur die Textform erforderlich. Somit wäre auch die Einladung per z.B. E-Mail zulässig. Eine ordentliche Verwaltung wird die Einladungen aber immer fristgerecht per Post versenden, soweit mit dem Eigentümern nichts anderes vereinbart wurde! Mit der Einladung wird auch die Tagesordnung sowie alle notwendigen Unterlagen zu den Tagesordnungspunkten versendet. Unterlagen können ggf. aber auch nachgereicht werden.

Welche First gilt für die Einberufung?
In der Regel gilt für die Einberufung eine Frist von mindestens 3 Wochen. Nur in besonders dringenden Fällen kann eine verkürzte Frist zulässig sein. Auf Grund der Anfechtbarkeit sollte von der verkürzten Frist nur in wirklich begründeten Fällen Gebrauch gemacht werden!

Wo darf eine Eigentümerversammlung stattfinden?
Als Versammlungsort ist ein Ort zu wählen, der für alle Eigentümer zu erreichen ist und damit keinen Eigentümer von der Teilnahme ausschließt. Es ist daher ein Versammlungsort in der Nähe der Wohnanlage zu wählen.

Eine Eigentümerversammlung darf nicht öffentlich stattfinden. Daher ist ein Raum zu wählen, der dies sicherstellt. Eine Versammlung im offenen Gastraum oder im Garten ist also nicht zulässig. Auch ein zu weit entfernter Versammlungsort, der Eigentümer benachteiligt ist nicht zulässig.

Zulässig sind aber unter anderem geschlossene, gemeinschaftliche Räume in der Anlage selbst.

Darf eine Eigentümvervsammlung online stattfinden?
Der Gesetzgeber hat diese Möglichkeit nicht generell ausgeschlossen. Damit die Teilnahme an virtuellen Versammlungen aber möglich ist, bedarf es eines Beschlusses der Eigentümversammlung bzw. einer Vereinbarung in der Teilungserklärung.

Siehe auch: Tagesordnung



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