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Lexikon: Abberufung

Mit der Abberufung endet die Zuständigkeit des Verwalters. Ab diesem Zeitpunkt darf er die WEG nicht mehr verwalten. Die Abberufung kann fristlos und ohne Angaben von Gründen in einer Eigentümerversammlung erfolgen.

Da die Bestellung eines Verwalters auf maximal 5 Jahre beschränkt ist, muss eine Abberufung nicht immer zwingend erfolgen!

Wichtiger Hinweis:
Beachten Sie den Unterschied zwischen Abberufung des Verwalters und Kündigung des Verwaltervertrags! Bei sofortiger Abberufung endet der Vertrag mit dem Verwalter spätestens sechs Monate danach. (siehe § 26 Abs. 3 im Wohnungseigentumsgesetz)



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